Gesetze

Wohnflächen- und Mietwertrichtlinie WMR

Wohnflächen- und Mietwertrichtlinie WMR § 1    Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie ist zur Ermittlung des Mietwerts einer Wohnung anzuwenden, wenn die Wohnfläche nicht nach dem Wohnraumförderungsgesetz zu er-mitteln ist. (2) Die Richtlinie ist ergänzend zum bestehenden gesetzlichen Regelwerk zur Wohnflächenberechnung (Wohnflächenverordnung) anzuwenden. (3) Die Regelungen des § 10 gelten speziell für die Wohnflächenermittlung zum Zwecke der […]

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Wohnungseigentumsgesetz WEG

Wohnungseigentumsgesetz WEG   ERSTER TEIL: Wohnungseigentum (§ 1 – § 30) § 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem

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Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV

Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV   Abschnitt 1:    Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Verfahrensgrundsätze § 1    Anwendungsbereich (1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist diese Verordnung anzuwenden. (2) Die nachfolgenden Vorschriften sind auf grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen

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Grundbuchordnung – GBO

Grundbuchordnung GBO   Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften (§§ 1-12c) § 1 [Zuständigkeit der Grundbuchämter] (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften der §§ 149 und 150  für Baden-Württemberg und das in Artikel

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Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG

Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG   I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 – 13) 1. Gesetzlicher Inhalt (§ 1) § 1 [Begriff Erbbaurecht] (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu

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Bodensonderungsgesetz BoSoG

Bodensonderungsgesetz BoSoG     § 1 Anwendungsbereich Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden, 1. wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt werden dürfen, an

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Bundeskleingartengesetz BKleingG

Bundeskleingartengesetz BKleingG   Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 1 – § 3) § 1 Begriffsbestimmungen (1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und 2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit

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Bewertungsgesetz BewG

Bewertungsgesetz BewG   Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften § 1    Geltungsbereich (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. (2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften

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Betriebskosten-Umlageverordnung BetrKostUV

Betriebskosten-Umlageverordnung BetrKostUV   § 1 Umlegung und Vorauszahlung von Betriebskosten (1) Für Wohnraum, der sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befindet und dessen höchstzulässiger Mietzins sich am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften ergab, kann der Vermieter Betriebskosten nach den Vorschriften dieser Verordnung durch schriftliche Erklärung anteilig auf Mieter umlegen. (2) Soweit

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BauNVO Baunutzungsverordnung

Baunutzungsverordnung BauNVO   Erster Abschnitt: Art der baulichen Nutzung (§ 1 – § 15) § 1    Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.    Wohnbauflächen    (W) 2.    gemischte Bauflächen    (M) 3.    gewerbliche Bauflächen    (G) 4.  

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