Betriebskosten-Umlageverordnung BetrKostUV

Betriebskosten-Umlageverordnung BetrKostUV   § 1 Umlegung und Vorauszahlung von Betriebskosten (1) Für Wohnraum, der sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befindet und dessen höchstzulässiger Mietzins sich am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften ergab, kann der Vermieter Betriebskosten nach den Vorschriften dieser Verordnung durch schriftliche Erklärung anteilig auf Mieter umlegen. (2) Soweit […]

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