Betriebskosten-Umlageverordnung BetrKostUV

Betriebskosten-Umlageverordnung

BetrKostUV

 

§ 1 Umlegung und Vorauszahlung von Betriebskosten
(1) Für Wohnraum, der sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befindet und dessen höchstzulässiger Mietzins sich am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften ergab, kann der Vermieter Betriebskosten nach den Vorschriften dieser Verordnung durch schriftliche Erklärung anteilig auf Mieter umlegen.
(2) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kann der Vermieter für die Betriebskosten Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangen. Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.
(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gehen ihre Vorschriften rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen worden sind. Im übrigen ist eine zu Lasten des Mieters von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Vereinbarung insoweit unwirksam.
(4) Soweit bei Anwendung dieser Verordnung die Umlage der Betriebskosten auf der Grundlage der Wohnfläche erklärt wird und die Wohnfläche nicht gemäß den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober l990 (BGBl. I S. 2178) berechnet wurde, kann nach Vorliegen der Wohnflächenberechnung gemäß den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung verlangt werden, daß ab der nächstfolgenden Abrechnung die Betriebskosten auf Grund dieser Wohnflächenberechnung umgelegt werden.
(5) Betriebskosten sind die in der Anlage aufgeführten Kosten. (2)
§ 2    Umlegungsmaßstäbe
(1) Der Vermieter kann Betriebskosten nach einem mit allen Mietern vereinbarten Maßstab anteilig auf die Mieter umlegen.
(2) Soweit keine Vereinbarung mit den Mietern getroffen worden ist, kann der Vermieter die Betriebskosten nach den §§ 3 bis 9 umlegen. Die Wahl zwischen mehreren danach zugelassenen Umlegungsmaßstäben bleibt dem Vermieter überlassen.
(3) Bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach erstmaliger Bestimmung eines Umlegungsmaßstabes nach Absatz 2 kann der Vermieter durch Erklärung gegenüber den Mietern für künftige Abrechnungszeiträume einen anderen geeigneten Maßstab nach den §§ 3 bis 9 insbesondere dann bestimmen, wenn durch bauliche Änderungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Betriebskosten möglich wird.
§ 3    Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
(1) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung sind zunächst die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt.
(2) Die verbleibenden Kosten dürfen
1.    nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder
2.    nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Wasserverbrauch Rechnung trägt,
umgelegt werden. Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler erfaßt, sind die auf die Wohnungen entfallenden Kosten nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien umzulegen.
§ 3a    Kosten der Müllabfuhr
Die Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maßstab, der der unterschiedlichen Müllverursachung durch die Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.
§ 4    Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung
(1) Die Kosten des Betriebs zentraler Heiz- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heiz- und Warmwasserversorgungsanlagen, sind wie folgt umzulegen:
1.    die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohnfläche oder dem umbauten Raum; es darf auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden;
2.    die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warmwasserverbrauch in sonstiger Weise Rechnung trägt.
(2) Die Verordnung über Heizkostenabrechnung ist anzuwenden, soweit dies in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1007) bestimmt ist.
(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach Absatz 1 sind bis zu einem Betrag von 2,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,10 Deutsche Mark, wenn nur Heizkosten umgelegt werden. (3)
§ 5    Kosten des Betriebes einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage
Die Kosten des Betriebs einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage dürfen nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.
§ 6    Aufzugskosten
(1) Die Kosten des Betriebes eines Personen- oder Lastenaufzuges dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden.
(2) Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung ausgenommen werden.
§ 7    Kosten einer Breitbandverteilanlage
Die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage dürfen nach dem Verhältnis der Wohnfläche umgelegt werden. Die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse dürfen jedoch nur zu gleichen Teilen auf die angeschlossenen Wohnungen umgelegt werden.
§ 8    Kosten maschineller Wascheinrichtungen
Die Betriebs- und Instandhaltungskosten maschineller Wascheinrichtungen dürfen nur auf die Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der Umlegungsmaßstab muß dem Gebrauch Rechnung tragen.
§ 9    Umlegungsmaßstab bei sonstigen Betriebskosten
Soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, sind die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.
§ 10    Anrechnung bisheriger Betriebskosten
(1) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt sich der Mietzins von dem Zeitpunkt an, zu dem die Umlegung der Betriebskosten nach dieser Verordnung wirksam wird, um den ausgewiesenen Betrag.
(2) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins nicht gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt dieser sich von dem Zeitpunkt an, zu dem die Umlegung von Betriebskosten nach dieser Verordnung wirksam wird,
1.    um 0,40 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, wenn Kosten der Versorgung mit Wärme, und um weitere 0,12 Deutsche Mark, wenn auch Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach dieser Verordnung umgelegt werden, höchstens jedoch um 50 vom Hundert des am 2. Oktober 1990 zulässigen Mietzinses,
2.    um zehn vom Hundert dieses Mietzinses ausschließlich der Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser, wenn andere als die in Nummer 1 bezeichneten Betriebskosten umgelegt werden.
§ 11    Übergangsvorschriften
(1) Betriebskosten dürfen nicht nach dieser Verordnung umgelegt werden, soweit sie auf die Zeit vor dem 1. Oktober 1991 entfallen.
(2) Wird die Erklärung über die Umlegung von Betriebskosten bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an die Betriebskosten nach den dafür maßgebenden Rechtsvorschriften entstehen, so wird sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf beruht, daß die Betriebskosten rückwirkend entstanden sind, wirkt sie im Rahmen des Absatzes I auf den Zeitpunkt der Entstehung der Betriebskosten zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Entstehung der Kosten abgibt.
(3) Im übrigen richtet sich die Umlegung von Betriebskostenerhöhungen nach § 4 Abs. 2 und 3, die Herabsetzung des Mietzinses bei einer Ermäßigung der Betriebskosten nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe.
(4) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrechnung der Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen, ist § 3 in der ab dem 1. August 1992 geltenden Fassung erst auf die Abrechnung für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.
§ 12    Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (4)

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