Grundbuchordnung – GBO

Grundbuchordnung GBO   Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften (§§ 1-12c) § 1 [Zuständigkeit der Grundbuchämter] (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften der §§ 149 und 150  für Baden-Württemberg und das in Artikel […]

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