Grundbuchordnung – GBO
Grundbuchordnung GBO Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften (§§ 1-12c) § 1 [Zuständigkeit der Grundbuchämter] (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften der §§ 149 und 150 für Baden-Württemberg und das in Artikel […]
Grundbuchordnung – GBO Weiterlesen »