Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG

Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG   I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 – 13) 1. Gesetzlicher Inhalt (§ 1) § 1 [Begriff Erbbaurecht] (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu […]

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