Autorenname: Gutachter Wagner

Bodenpreise in Böhlen

Bodenpreise in Böhlen bei Leipzig Bodenrichtwert aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Der Bodenrichtwert ist im deutschen Städtebaurecht ein durchschnittlicher Lagewert, ermittelt aus den Kaufpreisen von Grundstücken unter Berücksichtigung ihres Entwicklungszustandes. Der Bodenrichtwert für Bauland wird, abhängig von den Rechtsvorschriften in den einzelnen Bundesländern, mindestens alle zwei Jahre zu einem festen Stichtag (in der Regel zum […]

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Wohnflächen- und Mietwertrichtlinie WMR

Wohnflächen- und Mietwertrichtlinie WMR § 1    Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie ist zur Ermittlung des Mietwerts einer Wohnung anzuwenden, wenn die Wohnfläche nicht nach dem Wohnraumförderungsgesetz zu er-mitteln ist. (2) Die Richtlinie ist ergänzend zum bestehenden gesetzlichen Regelwerk zur Wohnflächenberechnung (Wohnflächenverordnung) anzuwenden. (3) Die Regelungen des § 10 gelten speziell für die Wohnflächenermittlung zum Zwecke der

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Wohnungseigentumsgesetz WEG

Wohnungseigentumsgesetz WEG   ERSTER TEIL: Wohnungseigentum (§ 1 – § 30) § 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem

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Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV

Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV   Abschnitt 1:    Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Verfahrensgrundsätze § 1    Anwendungsbereich (1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist diese Verordnung anzuwenden. (2) Die nachfolgenden Vorschriften sind auf grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen

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Grundbuchordnung – GBO

Grundbuchordnung GBO   Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften (§§ 1-12c) § 1 [Zuständigkeit der Grundbuchämter] (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften der §§ 149 und 150  für Baden-Württemberg und das in Artikel

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Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG

Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG   I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 – 13) 1. Gesetzlicher Inhalt (§ 1) § 1 [Begriff Erbbaurecht] (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu

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Bodensonderungsgesetz BoSoG

Bodensonderungsgesetz BoSoG     § 1 Anwendungsbereich Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden, 1. wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt werden dürfen, an

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Bundeskleingartengesetz BKleingG

Bundeskleingartengesetz BKleingG   Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 1 – § 3) § 1 Begriffsbestimmungen (1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und 2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit

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